Satzung des DRK Kreisverband Grevenbroich e.V.

Mitglied werdenFoto: A. Zelck / DRK-Service GmbH

Präambel

  1. Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.

    Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuzund Rothalbmondbewegung.
     
  2. Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.
     
  3. Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.
     
  4. Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.
     
  5. Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuzund Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.

    Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundesoder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.

    Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.
     
  6. Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.
     
  7. Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung.

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Selbstverständnis

  1. Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
     
  2. Das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Grevenbroich e.V. (im Folgenden: DRK-KV Grevenbroich) bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

    - Menschlichkeit
    - Unparteilichkeit
    - Neutralität
    - Unabhängigkeit
    - Freiwilligkeit
    - Einheit
    - Universalität.

    Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des DRK-KV Grevenbroich sowie deren Mitglieder verbindlich.

    Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
     
  3. Der DRK-KV-Grevenbroich ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. Der Kreisverband DRK-KV Grevenbroich ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Rhein-Kreis Neuss bis auf Stadt Neuss.
     
  4. Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. nimmt das DRK-KVGrevenbroich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Kreisverbandes Grevenbroich e. V. und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
     
  5. Das DRK-KV Grevenbroich ist ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
     
  6. Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des DRK-KV Grevenbroich vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im DRK-KV Grevenbroich.
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§ 2 Aufgaben

  1. Das DRK-KV Grevenbroich verfolgt aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und seiner Möglichkeiten (§ 37) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke der Wohlfahrtspflege, der Jugend- und Altenhilfe sowie der Gesundheitshilfe.

    Die Satzungszwecke werden insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:

    - Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,
    - Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
    - Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,
    - Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
    - Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,
    - Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände,
    - Durchführung der Blutspendetermine und Betreuung der Blutspender,
    - Suchdienst und Familienzusammenführung,
    - Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u.a. Bergrettung, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe.
     
  2. Das Deutsche Rote Kreuz e. V. nimmt als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:

    - die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,
    - die Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,
    - die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,
    - die Vermittlung von Familienschriftwechseln.

    Das Deutsche Rote Kreuz e.V. wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.

§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

  1. Das DRK-KV Grevenbroich hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in Grevenbroich und ist im Vereinsregister in Grevenbroich eingetragen. Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Grevenbroich e.V." Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.
     
  2. Mitglieder des Kreisverbandes sind:

    a) die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine (§ 11 Abs. 1),
    b) die als Mitglieder des Kreisverbandes aufgenommenen natürlichen und juristischen Personen (§ 11 Abs. 2 u. 3),
    c) sonstigen Vereinigungen (§ 11 Abs. 3) und
    d) Ehrenmitglieder (§ 14).

    Juristische Personen und sonstige Vereinigungen können durch Beschluss der Kreisversammlung als Mitglied aufgenommen werden. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind in einem Vertrag festzulegen; § 16 Absätze 2 bis 4 dieser Satzung gelten nicht für diese juristischen Personen und sonstigen Vereinigungen. Die Kreisversammlung beschließt, wie viele Stimmen diesen Mitgliedern zugeteilt werden.
     
  3. Die Satzung des Bundesverbandes, neu gefasst durch Beschluss der Bundesversammlung vom 20.03.2009, sowie die Satzung des Landesverbandes neu gefasst durch Beschluss der Landesversammlung vom 19.03.2011, gehen den Satzungen des DRK und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vor. Die vorliegende Satzung des DRK-KV Grevenbroich, neu gefasst durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.12.2014, geht den jeweiligen Satzungen seiner Mitgliedsverbände vor.
     
  4. Der DRK-KV Grevenbroich verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung und nach § 13 Abs. 2 b) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes.
     
  5. Das DRK-KV Grevenbroich vermittelt seinen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbstständigkeit der Mitgliedsverbände wird durch diese Satzung und durch die in den Mustersatzungen des Landesverbandes enthaltenen verbindlichen Regelungen eingeschränkt. Der Grundsatz der Vereinsautonomie bleibt unberührt.
     
  6. Die Ortsvereine führen in ihrem Namen, außer der Bezeichnung "Deutsches Rotes Kreuz", einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz. Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Ortsvereine bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreisversammlung.

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

  1. Die Aufgaben des Kreisverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Kreisverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.
     
  2. Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.
     
  3. Gemeinschaften im DRK-KV Grevenbroich sind derzeit:

    - die Bereitschaften,
    - das Jugendrotkreuz,
    - die Wohlfahrts- und Sozialarbeit

    Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung.
     
  4. Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Präsidium ihrer, der übergeordneten oder der untergeordneten, Verbandsstufe angehören. Die Vorstandsmitglieder des DRK-KV Grevenbroich dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen das DRK-KV Grevenbroich beteiligt ist. . Sie dürfen auch persönlich keine Beteiligungen an Konkurrenzunternehmen eingehen. Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreter.
     
  5. An Beschlüssen der Organe des DRK-KV Grevenbroich darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft
Zweiter Abschnitt: Verbandliche Ordnung

§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes

Hier wird auf § 5 der Satzung des Landesverbandes verwiesen.

§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRKSchwesternschaften; Rechte und Pflichten

Hier wird auf § 6 der Satzung des Landesverbandes verwiesen.

§ 7 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine

  1. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt das DRK-KV Grevenbroich die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch.Es erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern.

    Für die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Verbandsstufen gilt, dass Aufgaben, die vor allem von hauptamtlichen Mitarbeitern durchgeführt werden, von den Kreisverbänden und dem Landesverband wahrgenommen werden sollen. Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet der Kreisverband durch sein Präsidium.
     
  2. Das DRK-KV Grevenbroich ist in seinem Verbandsgebiet zuständig (Näheres regelt die Satzung des DRK Landesverband Nordrhein e.V.)

    a) für die Vertretung gegenüber dem Landesverband, gegenüber anderen Kreisverbänden und gegenüber den in seinem Verbandsbereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz;
    b) für die Vertretung gegenüber den auf Landkreis- oder Stadtkreisebene tätigen Behörden und gegenüber landkreis- oder stadtkreisweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;
    c) für die auf Kreisebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
     
  3. Das DRK-KV Grevenbroich ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 b)
     
  4. Satzung und Satzungsänderungen des DRK-KV Grevenbroich bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes gemäß § 10 Abs. 4 a) der Satzung des Landesverbandes.
     
  5. Vor dem Erwerb, der Belastung und der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, ebenso vor der Aufnahme von Darlehen für Investitionen, der Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen, die einen Betrag von 100.000,00 Euro übersteigen, ist das Präsidium des Landesverbandes zu hören.
     
  6. Der Kreisverband und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen / Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweiligen übergeordneten Gliederungen die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen.
     
  7. Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.

    Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V. (Bundesverband), die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

    Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.

§ 8 Territorialitätsprinzip

  1. Das DRK-KV Grevenbroich darf im Gebiet eines anderen Kreisverbandes nur nach den Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes und dieser Satzung tätig werden
     
  2. Das DRK-KV Grevenbroich kann in dem Gebiet eines anderen Kreisverbandes mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes tätig werden. Nähere Einzelheiten werden in einem Vertrag zwischen den beiden betroffenen Kreisverbänden geregelt.
     
  3. Stellt das DRK-KV Grevenbroich die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Land gemäß § 24 der Satzung des Landesverbandes nicht sicher, entscheidet das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. nach Anhörung des betreffenden Kreisverbandes und der Verbandsgeschäftsführung Land, ob und ggf. wie lange welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen.

§ 9 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

  1. Das DRK-KV Grevenbroich arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.
     
  2. Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.
     
  3. Die Kreisverbände haben ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt. Diese Bestimmungen gelten für die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich geregelt
     
  4. Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:

    - drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
    - Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
    - erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
    - schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,
    - Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des / der Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
    - Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.

    In diesen Fällen hat der Kreisverband Grevenbroich e.V. das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

    Die Kosten einer vom Kreisverband Grevenbroich e.V. veranlassten Prüfung durch Dritte sind vom betroffenen Verband zu tragen, wenn die Verstöße durch die Prüfung bestätigt wurden
     
  5. Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Kreisverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen
     
  6. Das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Grevenbroich e.V. hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich seinem Landesverband und dem Bundesverband anzuzeigen.

§ 10 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Land

  1. Die nach § 24 der Satzung des Landesverbandes gefassten Beschlüsse sind für die Mitgliedsverbände des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. und deren Gliederungen sowie für die Schwesternschaften grundsätzlich verbindlich.
     
  2. Soweit das DRK-KV Grevenbroich einen Beschluss gemäß §§ 24, 25 der Satzung des Landesverbandes nicht befolgen will oder kann, kann er unter Angabe der Gründe eine Befreiung bei der Verbandsgeschäftsführung Land beantragen.
     
  3. Die Verbandsgeschäftsführung Land entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Grevenbroich e. V. zuzustellen.
     
  4. Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Land die Befreiung ab, kann DRK-KV Grevenbroich innerhalb eines Monats das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. anrufen. Die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. über den Antrag ist zügig zu treffen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Grevenbroich e. V. zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts möglich.
     
  5. Das DRK-KV Grevenbroich hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen.
     
  6. Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.

Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 11 Mitglieder

  1. Mitglieder des DRK-KV Grevenbroich sind die in seinem Gebiet bestehenden Ortsvereine.
     
  2. Mitglieder des DRK-KV Grevenbroich können auch natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sein, wenn und soweit ein Ortsverein nicht vorhanden ist und ihnen wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse die Mitgliedschaft in einem anderen Ortsverein nicht zuzumuten ist. Natürliche Personen, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.
     
  3. Mitglieder des DRK-KV Grevenbroich können auch juristische Personen und sonstige Vereinigungen als korporative Mitglieder sein, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern.
     
  4. Das Stimmrecht und der Mitgliedsbeitrag der korporativen Mitglieder (§ 11 Abs. 3) werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt

§ 12 Ortsverein

  1. Für den Bereich einer oder mehrere Gemeinden oder Gemeindeteile kann mit Zustimmung des Präsidiums des DRK-KV Grevenbroich ein Ortsverein gegründet werden.
     
  2. Der Ortsverein soll ein rechtsfähiger Verein (e. V.) sein. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Landesverbandes auf Vorschlag des Präsidiums des Kreisverbandes. Sein Zeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.
     
  3. Der Ortsverein hat neben den Aufgaben nach § 2 insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, insbesondere gegenüber den örtlichen Behörden;
    b) Er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder;
    c) Er bestimmt seine Delegierten zur Kreisversammlung
    d) Er führt die vom Kreisverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige Sammlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands des Kreisverbandes.

    Weitere Aufgaben können in gegenseitigem Einvernehmen dem Ortsverein vom Präsidium des Kreisverbandes übertragen werden.
     
  4. Der Ortsverein hat

    a) Die Mitwirkungsrechte im Kreisverband nach §§ 19 – 24;
    b) Anspruch auf Rat und ideelle Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist.
     
  5. Für den Ortsverein gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.
     
  6. Zur Durchführung ihrer Aufgaben behalten die Ortsvereine Anteile an ihren Mitgliedsbeiträgen, an den Ergebnissen der von ihnen durchgeführten Sammlungen sowie an sonstigen Mitteln nach Maßgabe der Beschlüsse der Kreisversammlung. Die zeitnahe Verwendung der Mittel ist nachzuweisen. Die Haushaltsführung der Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Verwaltung und Nutzung zugewiesen werden.
     
  7. Gegenüber den aktiven Mitgliedern des Ortsvereins geht das Weisungsrecht des Kreisverbandes vor.

§ 13 Satzung der Ortsvereine

Die Ortsvereine geben sich eine Satzung, die der vom Landesverband erlassenen Mustersatzung in der jeweils gültigen Fassung entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes des DRK-KV Grevenbroich Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gem. § 16 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes oder gem. § 13 Abs. 2 b in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird. Sofern es sich um einen eingetragenen Verein handelt, ist die Genehmigung vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister einzuholen.

§ 14 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können mit vorheriger Zustimmung des Landesverbandes durch das Präsidium zu Ehrenmitgliedern des Kreisverbandes ernannt werden.

§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft im Kreisverband

  1. Der Beitritt zum Kreisverband erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Kreisverband oder einer seiner Gemeinschaften und Annahme des Antrages durch den Kreisverband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet bei juristischen Personen gemäß § 11 Abs. 3 das Präsidium, im Übrigen der Vorstand gemeinsam mit zwei vom Präsidium hierfür benannten Vertretern des Kreisverbandes.
     
  2. Mitglieder eines anderen Rotkreuz-Verbandes können mit ihrer und der vorherigen Zustimmung des aufnehmenden Kreisverbandes durch Überweisung Mitglied werden.
     
  3. Vereinigt sich der Kreisverband oder ein Teil des Kreisverbandes mit einem anderen Kreisverband, so sollen die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Kreisverbandes werden.

§ 16 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder des Kreisverbandes sind verpflichtet, die in § 1 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.
     
  2. Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 19 – 21, wenn sie dem Kreisverband mindestens zwölf Monate als Mitglieder angehört haben.
     
  3. Die Mitglieder des Kreisverbandes zahlen mindestens den von der Kreisversammlung festgesetzten Beitrag. Das Präsidium des Kreisverbandes kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Aktiv tätige Mitglieder sind von der Zahlung befreit. Die Zugehörigkeit zum JRK ist beitragsfrei.
     
  4. Für die Angehörigen der Rotkreuz-Gemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.

§ 17 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    - Kündigung der Mitgliedschaft,
    - Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband oder Ausschluss,
    - Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins und / oder des korporativen Mitglieds,
    - Tod der natürlichen Person.
     
  2. Die Mitglieder gemäß § 11 Abs.1 und 3 können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.

    Die Kündigungsfrist der Mitglieder gemäß § 11 Abs. 2 (natürliche Personen) beträgt einen Monat zum Quartalsende. Im Voraus gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Bei Mitgliedern, die ein Jahr lang trotz Anmahnung und Verzugssetzung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, endet die Mitgliedschaft, ohne das es einer Erklärung ihnen gegenüber bedarf.

    Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären.

    Mitglieder der Gemeinschaften scheiden mit Zugang ihrer Erklärung gegenüber der/dem zuständigen Leiterin / Leiter der Gemeinschaft, nicht mehr Mitglied einer Gemeinschaft sein zu wollen, aus dieser und dem Kreisverband aus, es sei denn, sie sind förderndes Mitglied des Kreisverbandes. Einzelheiten werden in den Ordnungen der jeweiligen Gemeinschaft geregelt.
     
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

    a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,
    b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach §38 seinen Pflichten nicht nachkommt oder
    c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist. Dieser Ausschlussgrund gilt nicht für natürliche Personen (§ 11 Abs. 2).

    Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes. Er kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
  4. Ein Ortsverein, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen. Verliert ein Ortsverein die Berechtigung, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen, so hat er unverzüglich sein ganzes Vermögen unter Angabe des Vermögensstatus seinem Kreisverband zu übertragen.
     
  5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft

Vierter Abschnitt: Organisation

§ 18 Organe

  1. Organe des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Grevenbroich e. V. sind:

    - die Kreisversammlung;
    - das Präsidium;
    - der hauptamtliche Vorstand;
    - der Kreisausschuss
     
  2. Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.
     
  3. Wird aus der Versammlung ein Antrag auf Blockwahl gestellt und dieser Antrag mindestens von einem Zehntel der stimmberechtigten unterstützt, kann diese Wahl vorgenommen werden
     
  4. Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des jeweiligen Organs und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung

  1. Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.
     
  2. Die Kreisversammlung besteht aus:

    - den Delegierten der Ortsvereine,
    - den Einzelmitgliedern,
    - den Vertretern der korporativen Mitgliedern, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist,
    - den Mitgliedern des Präsidiums des Kreisverbandes.
     
  3. Jedem Ortsverein stehen mindestens zwei Delegierte zu und für je angefangene weitere 100 Mitglieder ein Delegierter zu. Die Anzahl der Delegierten eines Ortsvereins darf nicht mehr als ein Viertel der gesamtzulässigen Delegiertenzahl überschreiten. Die Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter unter den Delegierten eines Ortsvereins darf 20 von 100 nicht überschreiten, wobei jeweils ein Delegierter pro Ortsverein hauptamtlicher Mitarbeiter sein darf. Die Ortsvereine wählen die Delegierten jährlich im Rahmen der von ihnen satzungsgemäß durchzuführenden Jahreshauptversammlung.
     
  4. Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.
     
  5. Der Vorstand nimmt beratend an der Kreisversammlung teil.

§ 20 Aufgaben der Kreisversammlung

  1. Die Kreisversammlung wählt das Präsidium. Scheiden Mitglieder des Präsidiums vor Ablauf der restlichen Amtszeit aus, kann die Kreisversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit wählen.
     
  2. Die Kreisversammlung:

    a) beschließt den Wirtschaftsplan;
    b) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses;
    c) beschließt über die Entlastung des Präsidiums;
    d) setzt den Mindestmitgliederbeitrag des Kreisverbandes fest und den Anteil der Mitgliederbeiträge der Ortsvereine, der bei diesen verbleibt (§ 12 Abs. 6)
    e) nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidiums und des Vorstands entgegen;
    f) beschließt über die Vorlagen des Präsidiums und des Vorstands beschließt
    g) beschließt aa) vorbehaltlich der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes (§ 19 Abs. 6 lit. a der Satzung des Landesverbandes) über Satzungsänderungen, bb) über die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband;
    h) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes (§ 3 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Landesverbandes) über die Änderung des Verbandsgebiets (und die Umgliederung von Mitgliedern);
    i) entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes gem. § 11 Abs. 1 und 3;
    j) genehmigt Ordnungen
     
  3. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, Beschlüsse über die Auflösung oder den Austritt bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen

§ 21 Durchführung der Kreisversammlung

  1. Die Kreisversammlung findet einmal jährlich statt. Der Präsident des Kreisverbandes kann jederzeit weitere Kreisversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Fünftel der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
     
  2. Die Kreisversammlung wird von dem Präsidenten des Kreisverbandes, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, einberufen und geleitet. Einberufen wird durch Einladung an die Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung schriftlich. Die Delegierten der Ortsvereine (§ 19 Absatz 2 1. Spiegelstrich) werden zusätzlich duch die Vorsitzenden der Ortsvereine per E-Mail informiert. Es wird mit einer Frist von drei Wochen eingeladen. Für die Fristberechnung kommt es auf den Tag der Absendung an.
     
  3. Die Mitglieder der Kreisversammlung können Anträge zur vorläufigen Tagesordnung bei dem Präsidenten bis zu zwei Wochen vor der Kreisversammlung mit einer Begründung einreichen. Die endgültige Tagesordnung wird durch den Präsidenten eine Woche vor der Kreisversammlung analog Absatz 2 versandt, es sei denn, dass keine Anträge eingereicht worden sind. In diesem Fall wird die vorläufige Tagesordnung zur endgültigen Tagesordnung, ohne dass es einer weiteren Handlung bedarf. Bis vor Beginn der Kreisversammlung können Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Über deren Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Kreisversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für die folgenden Anträge: Satzungsänderungen; Abberufung des Präsidiums; Beschlüsse mit finanziellen Auswirkungen für die Mitglieder.
     
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 22 Zusammensetzung des Kreisausschusses

Der Kreisausschuss besteht aus dem Präsidium des Kreisverbandes und den Vorsitzenden aller Ortsvereine. Im Verhinderungsfall kann sich der Vorsitzende eines Ortsvereins durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Ortsvorstandes vertreten lassen. Der Vorstand gehört dem Kreisausschuss mit beratender Stimme an.

§ 23 Aufgaben des Kreisausschusses

  1. Aufgabe des Kreisausschusses ist die Förderung der Zusammenarbeit aller Mitglieder des Kreisverbandes und die Koordinierung der Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben des DRK im Kreisverband und in den Ortsvereinen.
     
  2. Der Kreisausschuss beschließt über grundsätzliche Fragen der Rotkreuzarbeit. (Anlage C)
     
  3. Der Kreisausschuss ist vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter, rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Besetzung des hauptamtlichen Vorstandes zu informieren. Im Übrigen ist der Kreisausschuss für die ihm nach dieser Satzung im weiteren übertragenen Aufgaben und Entscheidungen zuständig.

§ 24 Sitzungen des Kreisausschusses

  1. Der Kreisausschuss wird von dem Präsidenten des Kreisverbandes, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, mindestens halbjährlich einberufen und geleitet werden. Er ist darüber hinaus einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder dies unter Angaben von Gründen beantragt
     
  2. Für die Einberufung und Durchführung von Sitzungen des Kreisausschusses gilt § 21 entsprechend.
     
  3. Der ordnungsgemäß einberufene Kreisausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 25 Das Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus

    - dem Präsidenten,
    - den stellvertretenden Präsidenten (maximal 2 Stellvertreter)
    - dem Kreisschatzmeister,
    - dem Kreisjustitiar
    - dem Kreisverbandsarzt

    und den Vertretern der Rotkreuz-Gemeinschaften, soweit diese Gemeinschaften im Verbandsgebiet bestehen, nämlich

    - der Kreisbereitschaftsleiterin
    - dem Kreisbereitschaftsleiter
    - dem Leiter des Jugendrotkreuzes,
    - dem Leiter der Wohlfahrts- und Sozialarbeit

    und Die Vertreter der Gemeinschaften werden auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinschaft gewählt. Das Nähere regeln die Ordnungen der jeweiligen Gemeinschaften.

    Die Präsidiumsmitglieder werden von der Kreisversammlung gewählt und üben ihr Amt ehrenamtlich aus. 

    Bei den Ämtern des Präsidiums ist eine Ämterhäufung zu vermeiden. Ausgeschlossen ist die Besetzung des Präsidenten und Kreisschatzmeisters in einer Person.

    Der Vorstand nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung des Präsidiums teil.
     
  2. Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Präsident ein Mann, so soll der Stellvertreter / einer der Stellvertreter eine Frau sein oder umgekehrt.
     
  3. Die Mitglieder des Präsidiums müssen Mitglied des Kreisverbandes oder eines seiner Ortsvereine sein
     
  4. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt drei Jahre. Es bleibt bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
     
  5. Die Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten des Kreisverbandes einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.
     
  6. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Kreisverbandes oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist.
     
  7. Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränk
     
  8. Der Vorstand nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung des Präsidiums teil.

§ 26 Aufgaben des Präsidiums

  1. Das Präsidium fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.
    Es ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des DRK-KV Grevenbroich verantwortlich und übt insoweit die Verbandsaufsicht über seine Mitgliedsverbände aus.

    Das Präsidium ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der Satzung des Landesverbandes getroffen werden.
     
  2. Es hat folgende weitere Aufgaben:

    a) Prüfung des Jahresabschlusses;
    b) Bestellung eines Abschlussprüfers
    c) Erörterung des Wirtschaftsplans;
    d) Erörterung (unterjährig) des Wirtschaftsplans;
    e) vorherige Zustimmung zu Rechtsgeschäften des Vorstandes gemäß § 29 Abs. 4. Das Präsidium kann für weitere Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes die Zustimmungspflicht festlegen. Das Präsidium kann für zustimmungspflichtige Geschäftsführungsmaßnahmen Pauschalermächtigungen erteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung gemäß Abs. 3 lit. h.
    f) Bestellung des Beauftragten für den Katastrophenschutz gemäß § 33; 
    g) Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 11 Absatz 1;
    h) Beschlussfassung über die vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Vorstandes aus wichtigem Grund;
    i) Entscheidung über die Suspendierung oder den vorläufigen Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds;
    j) Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes
     
  3. Das Präsidium hat in Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion gegenüber dem Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:

    a) Formulierung der Ziele für den Vorstand;
    b) Bestellung des Vorsitzenden des Vorstandes nach § 28 unter Berücksichtigung der weiteren Vorschriften dieser Satzung und, im Benehmen mit ihm, sofern notwendig der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
    c) Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 28 und Entscheidung über eine vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern durch den Präsidenten gemäß § 27 Abs. 7 Satz 1; Bestellung und Abberufung des Weiteren Zeichnungsberechtigten;
    d) Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für die Vorstandsmitglieder;
    e) Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes;
    f) Entlastung des Vorstandes;
    g) Aufstellung und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
    h) Genehmigung der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle;
    i) Entgegennahme der in § 29 Abs. 3 aufgeführten Berichte des Vorstandes;
    j) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes;
    k) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) im Einzelfall.
     
  4. Das Präsidium hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreuzes einheitlich gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat es insbesondere:

    a) Satzungen und Satzungsänderungen zu genehmigen
    b) die Entscheidungsbefugnis über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 38 Abs. 4 a - e, Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro;
    c) die Tätigkeit der Ortsvereine und Gemeinschaften sowie die Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen;
    d) die vorherige Zustimmung zu Partnerschaften der Ortsvereine mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen zu erteilen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Bundesund Landesverbandes; 
    e) der Gründung und Beteiligungen von privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen vorher zuzustimmen.
    f) Über die vorherige Zustimmung zum Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch die Ortsvereine zu entscheiden, ebenso über die vorherige Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen/Krediten für Investitionen sowie zur Übernahme von Bürgschaften/Garantien und finanziellen Beteiligungen, die einen Betrag von 50.000,00 Euro überschreiten durch die Ortsvereine nach § 13 Abs. 2 c zu entscheiden
    g) Über die Bestätigung der Mitglieder der Ortsvorstände zu entscheiden
     
  5. Das Präsidium ist befugt, ehrenamtliche Vorstandsmitglieder der Ortsvereine aus begründetem Anlass bis auf weiteres des Amtes zu entheben. Es kann eine andere Person mit der Wahrung der Geschäfte beauftragen. § 17 Abs. 3 Unterabs. 2 (Anrufung Schiedsgericht) findet entsprechende Anwendung.
     
  6. Dass Präsidium ist befugt, kommissarische Beauftragte zu bestellen, wenn der Ortsverein handlungsunfähig ist.
     
  7. Im Bereich seiner Zuständigkeit kann der Kreisverband im Einzelfall einen Mitgliedsverband im Einvernehmen mit diesem beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.
     
  8. Das Präsidium soll sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Angaben zur Auswahl und Besetzung des hauptamtlichen Vorstandes zu beinhalten. Der Kreisausschuss ist bei der Auswahl des hauptamtlichen Vorstandes zu beteiligen. Näheres regelt die Geschäftsordnung

§ 27 Der Präsident des Kreisverbandes

  1. Der Präsident ist der oberste Repräsentant des DRK Kreisverbandes Grevenbroich e.V. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Kreisversammlung oder Präsidium übertragen werden.
     
  2. Der Präsident wirkt daraufhin, dass die Organe des DRK-KV Grevenbroich und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.
     
  3. Der Präsident – im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter - ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.
     
  4. Der Präsident kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Präsidiumsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.
     
  5. Der Präsident kann Weisungen nach § 39 erteilen
     
  6. Der Präsident vertritt das DRK-KV Grevenbroich in Fragen der Anstellung und Beendigung der Anstellungsverträge gegenüber den Vorstandsmitgliedern.
     
  7. Der Präsident kann die Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund vorläufig des Amtes entheben mit der Folge, dass dem betroffenen Vorstandsmitglied einstweilen die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen wird. Das betroffene Vorstandsmitglied ist vor der Entscheidung zu hören. Über die endgültige Abberufung entscheidet das Präsidium, das vom Vorsitzenden nach § 25 Abs. 5 einzuberufen ist. Die vorläufige Amtsenthebung wird unwirksam, wenn sie nicht vom Präsidium innerhalb eines Monats endgültig bestätigt wird. Über eine Maßnahme nach diesem Absatz ist der Kreisausschuss unverzüglich zu unterrichten.
     
  8. Maßnahmen des Vorsitzenden nach dem Absatz 7 sind beim Amtsgericht anzumelden. Dies gilt auch für ihre Aufhebung.

§ 28 Der hauptamtliche Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einem Mitglied. Darüber hinaus kann das Präsidium weitere Mitglieder des Vorstandes bestellen.
     
  2. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Grevenbroich e. V. allein. Im Innenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied in seinem Anstellungsvertrag zu verpflichten, von seiner Vertretungsbefugnis nur unter Hinzuziehung eines anderen Vorstandsmitglieds oder durch einen weiteren durch das Präsidium bestellten Zeichnungsberechtigten Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
     
  3. Der Vorstand ist hauptamtlich tätig. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
     
  4. Er wird vom Präsidium für jeweils fünf Jahre bestellt. Zu seiner Abberufung müssen die Beschlüsse des Präsidiums mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Im Verhältnis zum Vorstand vertritt der Präsident den Verein.

§ 29 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des DRK-KV Grevenbroich unter Beachtung der Beschlüsse der Organe.

    Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Präsidium eine Revision durchzuführen
     
  2. Der Vorstand hat u. a.:

    a) den Wirtschaftsplan über das Präsidium der Kreisversammlung zur Genehmigung vorzulegen;
    b) den Jahresabschluss ohne Lagebericht aufzustellen, dem Präsidium nach erfolgter Abschlussprüfung zur Prüfung und der Kreisversammlung zur Feststellung vorzulegen; den geprüften und festgestellten Jahresabschluss dem Landesverband vorzulegen;
    c) der Kreisversammlung und dem Präsidium Bericht über seine Tätigkeiten zu erstatten;
    d) die Beschlüsse der Kreisversammlung und des Präsidiums vorzubereiten;
    e) an den Beschlüssen der Verbandsgeschäftsführung Land mitzuwirken und diese aufzubereiten;
    f) die von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet umzusetzen und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2) Sorge zu tragen; 
    g) im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Helfer zu unterstützen, unbeschadet der K-Vorschrift und den Ordnungen der Gemeinschaften;
    h) die Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle zu erlassen.
    i) das Recht, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und die Bücher der Ortsvereine selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu überprüfen;

    Die Ergebnisse bzw. Berichte zu a) und c) können dem Landesverband zur Kenntnis geben werden.
     
  3. Der Vorstand hat dem Präsidium laufend über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, z. B. über

    a) den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und über andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung;
    b) den Gang der Geschäfte, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen;
    c) die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2)
     
  4. Zur Vornahme folgender Rechtsgeschäfte bedarf der Vorstand im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung des Präsidiums:

    a) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
    b) Vornahme von baulichen Maßnahmen und sonstigen Anschaffungen;
    c) Aufnahme von Darlehen und Krediten;
    d) Gewährung von Darlehen an Dritte und Übernahme von Bürgschaften;
    e) Gründung von und Beteiligungen an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen;
    f) Abschluss von sonstigen Verträgen, die zu einer Verpflichtung des DRK-KV Grevenbroich führen. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Gesamtverpflichtung maßgebend.

    Der zustimmungsfreie Verfügungsrahmen für die aufgeführten Rechtsgeschäfte a) bis f) ist vom Präsidium in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegen und kann für die Zukunft jederzeit geändert werden.
     
  5. Die übrigen Rechte und Pflichten des Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Präsidium zu genehmigen ist, und in Anstellungsverträgen, die von dem Präsidenten zu unterzeichnen sind, geregelt.
     
  6. Im Übrigen ist der Vorstand für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

Das DRK-KV Grevenbroich unterhält eine Kreisgeschäftsstelle (Sitz des Vereins im Sinne von § 3 Abs.1). Sie wird von dem Vorstand geleitet, der

a) ihren organisatorischen Aufbau festlegt,
b) den Geschäftsgang bestimmt und beaufsichtigt,
c) für die wirtschaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist,
d) Vorgesetzter aller Arbeitnehmer des Kreisverbandes ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt.

§ 31 Fach- und Sonderausschüsse

  1. Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Vorstand ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Mitglieder des Vorstandes und der Kreisgeschäftsführer haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden
     
  2. Ständige Fachausschüsse können sein:

    - der Haushaltsauschuss,
    - die Kreisausschüsse der Gemeinschaften im Sinne von § 4 Abs. 3.
     
  3. Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung oder der Vorstand Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
     
  4. (4) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 32 Der Kreiskonventionsbeauftragte

Zur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grundsätze und Ideale der Bewegung kann der Vorsitzende einen Kreiskonventionsbeauftragten bestellen. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.

Der Kreiskonventionsbeauftragte hat das Recht auf Antrag an Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen und vorzutragen, wenn es sich um Fragen handelt, die sein Ressort betreffen.

§ 33 Der Beauftragte für den Katastrophenschutz

Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. ernennt im Einvernehmen mit dem Präsidenten des DRK-KV Grevenbroich den Beauftragten für den Katastrophenschutz und Stellvertreter für das DRK-KV Grevenbroich. Näheres regelt die Krisenmanagementvorschrift (K-Vorschrift) des Deutschen Roten Kreuzes

Fünfter Abschnitt: Rotkreuz-Gemeinschaften

§ 34 Rotkreuz-Gemeinschaften

  1. Rotkreuz-Gemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.
     
  2. Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.

§ 35 Arbeitskreise

Für satzungsmäßige Aufgaben, die nicht von anderen Rotkreuz-Gemeinschaften wahr-genommen werden, können Arbeitskreise – auch für örtliche Teilbereiche – gebildet werden. In diesen können auch Nichtmitglieder mitarbeiten.

Sechster Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§ 36 Wirtschaftsführung

  1. Das DRK-KV Grevenbroich e.V. erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.
     
  2. Die Mittel des DRK-KV Grevenbroich e.V. sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.
     
  3. Das DRK-KV Grevenbroich e.V. erstellt einen Jahresabschluss ohne Lagebericht analog der jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss.
     
  4. Der Jahresabschluss ohne Lagebericht wird durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kreisversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht ist außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Kreisverbandes darzustellen sowie die Umstände, die seine Entwicklung beeinflussen können.
     
  5. Die Kosten der Vertretung in der Kreisversammlung und in den Fach- und Sonderausschüssen tragen die Mitglieder im Sinne von § 11 Abs. 1 und Abs. 3.
     
  6. Für die Verbindlichkeiten des Kreisverbandes haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.
     
  7. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 37 Gemeinnützigkeit

  1. Das DRK-KV Grevenbroich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
     
  2. Das DRK-KV Grevenbroich ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  3. Mittel des DRK-KV Grevenbroich dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden
     
  4. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.
     
  5. Die Mitglieder des DRK-KV Grevenbroich dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind.
     
  6. Das DRK-KV Grevenbroich darf keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

    Mitglieder des Präsidiums haben nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses einen Anspruch, unter Beachtung der steuerrechtlichen Regelungen, auf Erstattung ihrer entstandenen angemessenen Aufwendungen und Auslagen, die ihnen in Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im Auftrag des DRKKV Grevenbroich entstanden sind. Die Mitglieder des Präsidiums erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Deutsches Rotes Kreuz Grevenbroich e.V. oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den als gemeinnützig anerkannten Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Nordrhein e. V. übertragen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden, soweit dieser als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet

Siebter Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 38 Ordnungsmaßnahmen

  1. Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e.V. fest, dass das DRK-KV Grevenbroich

    - seine Pflichten aus der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e.V. oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
    - sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
    - entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,

    können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 32 der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein e. V. verhängt werden.
     
  2. Stellt das Präsidium des DRK- KV Grevenbroich fest, dass ein Mitglied seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet, können gegen das Mitglied Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.
     
  3. Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).
     
  4. Ordnungsmaßnahmen sind

    a) Ersatzvornahme auf Kosten des Mitglieds durch den Kreisverband bzw. einen Dritten oder Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro bei unvertretbaren Handlungen.
    b) Vorläufige Amtsenthebung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds.
    c) Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds.
    d) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.
    e) Ausschluss des Mitglieds aus dem DRK-KV Grevenbroich

    Maßnahmen nach b) und c) können gegen das Organ Mitgliederversammlung der Mitgliedsverbände nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß c) ist die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam. Soweit dies die nachgeordneten Gliederungen betrifft, haben sie die Einhaltung dieses Verbots in ihrem Verbandsgebiet zu überwachen. Entsprechendes gilt für den Fall des Ausschlusses aus dem Deutschen Roten Kreuz
     
  5. Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.
     
  6. Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes. Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 40 Schiedsgericht

  1. Alle Rechtsstreitigkeiten

    a) zwischen Gliederungen (Ortsvereine, nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,
    b) zwischen Einzelmitgliedern,
    c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes,

    die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.

    Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Nordrhein hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes e. V. entschieden
     
  2. Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben
     
  3. Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungsoder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
     
  4. Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.
     
  5. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 41 Auflösung

Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Nordrhein e. V. ist der Kreisverband aufgelöst, § 42 BGB bleibt unberührt.

§ 42 Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahekommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte

Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Landesverbandes nach § 10 Abs. 4 a) der Satzung des Landesverbandes. Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des DRK-KV Grevenbroich